Satzung des SV Waldperlach
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 27. Februar 1949 in München gegründete Sportverein führt den Namen Sportverein Waldperlach eingetragener Verein
- Der Verein hat seinen Sitz in 81739 München, Putzbrunner Straße 253. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 6615 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landes-Sportverband e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
§3 Vereinstätigkeit
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Ausübung der Sportarten Fußball und Gymnastik, Wandern, JuJitsu/Kobudo (Abt.: Fitness und Gesundheit)
- Durchführung geordneter Sport-, Turn- und Spielveranstaltungen sowie eines entsprechenden Trainingsbetriebes,
- Unterhalt der im Vereinsbesitz befindlichen Sportanlagen, des Vereinsheimes und der Sportgeräte,
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
- Abhalten von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Teilnahme an Wanderungen.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter (siehe § 8) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten –Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach §4 / Ziffer 2 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung
4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Geschäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
9. Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird, geregelt werden.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung und für Beisitzer passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
6. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag von wenigstens fünf anderen Mitgliedern oder eines Organs ausgeschlossen werden,
- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht für mehr als einen Jahresbeitrag oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,
- wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
- wenn es sich unehrenhaft oder grob unsportlich verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
- wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam.
Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
5. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
- Verweis,
- Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei maximal 3 Jahresbeiträgen.
- Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
- Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und/oder Gebäude incl. Vereinsheim.
7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge, Aufnahme- und sonstige Gebühren werden durch den Vereinsausschuss im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im voraus, bis spätestens 15. Februar des laufenden Kalenderjahres -bei Neueintritt während des Jahres unmittelbar nach Beginn der Mitgliedschaft - zu entrichten; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Sofern dem Verein ein SEPA Mandat erteilt wird, erfolgt die Abbuchung des Jahresbeitrags i.d.R. in zwei Tranchen je zur Hälfte im Januar/Februar und im Juli/August.
3. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
4. Zusätzliche Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss und sind in der Beitragsordnung zu dokumentieren.
5. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen; bei fehlender Information zur geänderten Bankverbindung werden etwaige dem Verein entstandene Bankgebühren in Rechnung gestellt.
7. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vereinsausschuss durch Beschluss festsetzt.
8. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag halbjährlich berechnet.
9. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- einem bis maximal drei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 1. Schatzmeister,
- dem 1. Schriftführer,
- dem 1. Vereinsjugendleiter.
Die Mitglieder des Vorstandes b) bis e) können im Block gewählt werden, soweit keine Gegenkandidaturen bestehen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem 1. Schatzmeister oder 1. Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Im Innenverhältnis des Vereins vertritt der für den jeweiligen Aufgabenbereich bestimmte stellvertretende Vorsitzende den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung; die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan festgelegt.
3. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vereinsausschuss nicht notwendig ist.
4. Der Vorstand hat den Vereinsausschuss regelmäßig über seine Tätigkeit zu unterrichten und zu informieren.
5. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
6. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, jederzeit in die Kassenbücher und in die Buchführung des Vereins Einsicht zu nehmen.
7. Der 1. Vorsitzende - bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender (siehe § 9 / Ziffer 2) - hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Vereinsausschusses festzulegen, die Vereinsausschuss-Sitzungen einzuberufen, zu leiten und zu überwachen.
8. Alle Ausgaben und Verpflichtungen sind im Innenverhältnis ab einem Betrag von 500,-- € sind vor ihrem Wirksamwerden vom 1. Vorsitzenden durch Unterschrift zu genehmigen. Bei Beträgen über 2500,-- € ist außerdem die unterschriftliche Zustimmung des 1. Schatzmeisters erforderlich. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder des 1. Schatzmeisters tritt im Innenverhältnis an deren Stelle ein stellvertretender Vorsitzender (siehe § 9 / Ziffer 2). Bei Genehmigungen eines stellvertretenden Vorsitzenden in Vertretung des 1. Vorsitzenden ist im Innenverhältnis grundsätzlich die Zustimmung des 1. Schatzmeisters erforderlich.
Notwendige Genehmigung durch den Vereinsausschuss siehe § 10 / Ziffer 3;
Ausnahmeregelung bei Genehmigung durch die Abteilungsleiter siehe § 13 / Ziffer 4.
9. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
10. Wiederwahl ist möglich.
11. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen und die Funktion von Vorsitzenden und Schatzmeistern muss stets getrennt sein.
12. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht des Vorstands durch eine Vereinsordnung beschränkt werden, die vom Vereinsausschuss zu beschließen wäre.
13. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
14. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
15. Vorstandsmitglieder nach § 9 Ziffer 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
16. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
17. Den Sitzungen des Vorstands können mit seinem Einverständnis sonstige Vereinsmitglieder als Gast beiwohnen.
§ 10 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstands,
- den Abteilungsleitern und höchstens je zwei Stellvertretern,
- den maximal drei stellvertretenden Schatzmeistern,
- den maximal zwei stellvertretenden Schriftführern,
- dem Schiedsrichterobmann,
- den zwei Kassenprüfern,
- den Beisitzern,
- den Ehrenvorsitzenden.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses b) bis g) können im Block gewählt werden, soweit keine Gegenkandidaturen bestehen.
2. Der Vereinsausschuss tritt i.d.R. zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vereinsausschussmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ist der Vereinsausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Zu den Aufgaben des Vereinsausschusses gehören insbesondere:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Bewilligung von Ausgaben im Innenverhältnis im Betrag von € 10.000,-- und darüber; diese Betragsgrenze gilt für den Einzelfall und auch als Pauschalsumme für die innerhalb eines Jahres an einen Empfänger zu leistenden Zahlungen;
- die Genehmigung von Verpflichtungen im Innenverhältnis, die den Verein in Höhe von € 10.000,--oder mehr belasten;
- die Bewilligung von Kreditaufnahmen im Innenverhältnis, soweit sie nicht nach § 8 / Ziffer 9 der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen;
- Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern;
- Überwachung der Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der sonstigen für den Verein geltenden Vorschriften;
- der Beschluss aller weiteren Vereinsordnungen, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
- Festlegung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
4. Der Vereinsausschuss kann alle Angelegenheiten, auch solche, über die er selbst endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung unterbreiten.
5. Beschlüsse des Vereinsausschusses sind für den Vorstand im Innenverhältnis bindend.
6. Den Sitzungen des Vereinsausschusses können mit seinem Einverständnis sonstige Vereinsmitglieder als Gast beiwohnen.
7. Für den Verein können bis zu vier dauerhafte sowie aufgabenbezogen temporäre Beisitzer bestellt werden. Ihre Aufgabenstellung wird ausschließlich durch den Vorstand festgelegt.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet i.d.R. einmal im Kalenderjahr mindestens aber alle 2 Jahre statt.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es
- der Vereinsausschuss mit Mehrheit beschließt;
- ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt hat.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch Anschlag im Vereinsheim. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Das Einladungsschreiben wird zusätzlich an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Mail Adresse gerichtet; die schriftliche Einladung per E-Mail ist nicht relevant für die Ladungsfrist.
5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen; diese wird vom Vereinsausschuss erstellt. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstands;
- Berichte der Abteilungsleitungen
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstands und Wahlen, soweit sie erforderlich sind;
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6) Mit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Einberufungsgrund mitzuteilen.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
8) Soweit die Satzung nichts anderes regelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
9) Satzungsänderungen sowie im Innenverhältnis der Erwerb, die Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
10) Anträge können gestellt werden:
- von stimmberechtigten Mitgliedern,
- vom Vereinsausschuss,
- vom Vorstand.
11) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn solche Anträge mindestens 3 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur dann in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, den Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufzunehmen.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
12) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
13) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
14) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
- Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung sowie über Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Festlegung kürzerer als in §9.9. definierter Amtszeiten des Vorstands oder einzelner Vorstandsfunktionen auf Wunsch des Vorstands oder der entsprechenden Kandidaten:innen.
15) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Auf Beschluss kann die Öffentlichkeit zu einzelnen Punkten der Tagesordnung oder komplett ausgeschlossen werden. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gem. §9 Ziffer 2 geleitet.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Abteilungskassen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
2. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Sonderprüfungen sind möglich.
§ 13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seine Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens € 200,-- im Einzelfall eingehen; diese Betragsgrenze gilt auch als Pauschalsumme für die innerhalb eines Jahres an einen Empfänger zu leistenden Zahlungen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands bzw. des Vereinsausschusses.
5. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig und können kein eigenes Vermögen bilden.
6. Die Jugend des Vereines wird wie eine Abteilung geführt. Näheres kann in einer Jugendordnung geregelt werden.
§ 14 - Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vereinsausschusses und des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gleiches gilt für Beschlüsse im Umlaufverfahren per Email von Vorstand oder Vereinsausschuss.
§ 15 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
§ 16 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, Handynummer, E- Mailadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Beitrittsdatum. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls zur Verfügung gestellt.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen“ zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
6. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
10. Unter Einhaltung der vorgenannten Regeln kann der Verein die Mitgliederverwaltung fremd vergeben, sofern das ausführende Unternehmen die Einhaltung der Regeln garantiert und über einen Datenschutzbeauftragten verfügt.
§ 17 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen; die erforderliche Dreiviertelmehrheit bleibt unberührt. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
4. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V.
§ 18 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2024 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. München, 8. Oktober 2024